Mit 1. Februar 2013 wurde das Kindschaftsrecht erneuert. Es verpflichtet alle Elternteile, die sich scheiden lassen wollen, ein Beratunsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Auch für eine einvernehmliche Scheidung gemäß §95 Abs. 1a AußStrG ist eine Bescheinigung über ein Beratungsgespräch hinsichtlich "der spezifisch aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der Kinder" vorzulegen.
Die Interessen und das Wohl des Kindes stehen dabei im Vordergrund.